NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Brandes, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Hofmann, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Müller, in Jaeger, InsO, 2007; Pohlmann, in Hamburger Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2009; Smid, in Smid/Leonhardt/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010; Wittkowski, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand, 22. Erg. Lfg. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Historie
1Die Vorschrift wurde erstmalig durch die InsO eingefügt und war eine Änderung der bislang bestehenden Rechtslage. § 128 HGB, der die persönliche Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft normiert, enthält anders als § 171 Abs. 2 HGB, der die Haftung der Kommanditisten in der Kommanditgesellschaft regelt, keine Regelung, durch die im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter zur Ausübung der Gläubigeransprüche berechtigt ist. Die nun geltende Vorschrift ist seit Verkündung der InsO unverändert geblieben. Sie sieht im Wege einer Spezialnorm vor, dass die persönliche Haftung der Gesellsc...