NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 85 Aufnahme von Aktivprozessen
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Scherer, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Schumacher, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Smid, in Smid/Leonhardt/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2011; Windel, in Jaeger, InsO, 2007; Wittkowski, in Nerlich/Römermann, InsO, Stand 21. Erg. Lfg. 2011.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Historie
1Die Vorschrift entspricht der Vorgängervorschrift in § 10 KO.
2. Anwendungsbereich
2Mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners verliert der Schuldner seine Prozessführungsbefugnis an den Insolvenzverwalter. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner selbst Partei des Rechtstreits ist. Der Verlust der Prozessführungsbefugnis hat seinen Grund darin, dass die Wirkungen eines verlorenen Prozesses denen einer Verfügung über den streitbefangenen Gegenstand entsprechen. Der Verlust der Prozessführungsbefugnis erfolgt entweder im Zeitpunkt...