NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 64 Festsetzung durch das Gericht
I. Form der Vergütungsfestsetzung, § 64 Abs. 1 InsO
1Entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung ergeht die Festsetzungsentscheidung des Insolvenzgerichts mangels mündlicher Verhandlung durch einen Beschluss. § 64 Abs. 1 InsO stellt diese Entscheidungsform klar. Gleichzeitig bestimmt § 64 Abs. 1 InsO das Insolvenzgericht als zuständiges Gericht für die Entscheidung über einen entsprechenden Vergütungsantrag eines Insolvenzverwalters.
1. Zuständigkeit innerhalb des Insolvenzgerichts
2Über die Zuständigkeit innerhalb des Insolvenzgerichts trifft § 64 Abs. 1 InsO keine Bestimmung. Gem. § 3 Nr. 2e RpflG ist das Insolvenzverfahren an den Insolvenzrechtspfleger übertragen, soweit § 18 RpflG keinen ausdrücklichen Richtervorbehalt vorsieht. Die Aufgaben in Zusammenhang mit der Festsetzung der Verwaltervergütung unterliegen keinem Vorbehalt nach § 18 Abs. 1 RPflG. Dementsprechend liegt die Zuständigkeit innerhalb des Insolvenzgerichts grundsätzlich beim Insolvenzrechtspfleger. Der Insolvenzrichter kann jedoch einen Vorbehalt gem. § 18 Abs. 2 RPflG aussprechen und das Verfahren insoweit an sich ziehen.
2. Begründung
3Die Festsetzungsentscheidung ist zu begründen. Da der Festsetzungsbeschluss dem Rechtsmittel einer Beschwerde unterliegt, sind die allgemeinen Anforderungen an eine...