NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 59 Entlassung des Insolvenzverwalters
Literatur
Andres, in Andres/Leithaus, Insolvenzverordnung, 2. Aufl. 2011; Delhaes, in Nerlich/Römermann, InsO, 22. Erg. Lfg. 2011; Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Gerhardt, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2007; Graeber, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Allgemeiner Inhalt und Zweck der Norm
1In Anbetracht der umfangreichen Befugnisse, die die InsO dem Insolvenzverwalter einräumt, ist ein ordnungsgemäßes Verwalterhandeln für die erfolgreiche Abwicklung des Insolvenzverfahrens im Interesse der Gläubigergesamtheit von entscheidender Bedeutung. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass unzuverlässige, unwillige oder an der Amtsausübung verhinderte Verwalter nicht in ihrem Amt verbleiben dürfen. Abs. 1 regelt daher die Befugnis des Insolvenzgerichts, den Insolvenzverwalter von Amts wegen, auf Antrag des Verwalters oder auf Antrag eines Gläubigerorgans aus seinem Amt zu entlassen. Voraussetzungen sind stets ein wichtiger Grund sowie eine Entscheidung des Insolvenzgerichts. Hingegen würde es der Bedeutung des Amtes und der Bestellung des Verwalters durch das Gericht widersprechen, wenn der Verwalter sein Amt ohne ...