NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 52 Ausfall der Absonderungsberechtigten
Literatur
Bäuerle, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Brinkmann, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Büchler, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2007; Henckel, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2004; Imberger, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011.
I. Zweck der Regelung
1§ 52 InsO entspricht inhaltlich den Vorschriften der §§ 64 KO, 27 Abs. 1 Satz 1 VerglO. Die Norm regelt die verfahrensrechtliche Stellung der Absonderungsberechtigten, denen der Schuldner zugleich persönlich haftet. Der absonderungsberechtigte Gläubiger ist demnach zwar mit seiner gesamten persönlichen Forderung als Insolvenzgläubiger zu betrachten, erhält eine quotale Befriedigung jedoch nur in Höhe des erlittenen Ausfalles bei der Verwertung der ihm zustehenden Sicherheit, sog. Ausfallprinzip. Dadurch soll eine Doppelberücksichtigung bei der Verteilung vermieden werden. Zugleich bestimmt die Vorschrift, dass sich der Gläubiger vorrangig aus der ihm zustehenden Sicherheit befriedigen soll. § 52 InsO ist zwingendes Recht.
II. Voraussetzungen
2§ 52 InsO setzt ein Zusammentreffen v...