NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte
Literatur
Bassenge, in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011; Bäuerle, in Braun, InsO, 1. Aufl. 2004; Brinkmann, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Aufl. 2007; Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2007; Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010; Imberger, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Ringstmeier, in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl. 2010.
I. Normzweck
1Die Norm ergänzt die Absonderungsrechte des § 50 InsO, indem sie die genannten Rechtspositionen in insolvenzrechtlicher Hinsicht den Pfandrechten gleichstellt. Nicht ausdrücklich erwähnt sind die Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts, die jedoch nach allgemeiner Meinung der Vorschrift des § 51 Nr. 1 InsO unterfallen. § 51 InsO entspricht mit Ausnahme von Nr. 1 weitgehend dem § 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 KO. Obwohl Nr. 1 der Vorschrift keinen direkten Vorläufer in der Konkursordnung hatte, war allgemein anerkannt, dass Sicherungseigentum und Sicherungsabtretung zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.
II. Einzelerläuterungen
Das Sicherungseigentum ist eigennütziges Treuhandeigentum, das den Erwerber oder einen Dritten wegen einer Forderung gegen den Veräußerer oder einen Dritten sichert, indem es bei Nichterfüllung zu deren Befriedigung verwendet werden darf.