Gerhard Pape, Christoph Uhländer

NWB Kommentar zum Insolvenzrecht

2013

ISBN: 978-3-482-63881-7

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Gerhard Pape, Christoph Uhländer - NWB Kommentar zum Insolvenzrecht Online

§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Peter Staufenbiel (Januar 2013)

Literatur

Bäuerle, in Braun, InsO, 4. AufAl. 2010; Büchler, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Ellenberger, in Palandt, BGB, 70 Aufl. 2011; Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Imberger, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011.

I. Allgemeines

1Die Regelung des § 49 InsO entspricht inhaltlich § 47 KO. Gläubiger sollen in der Insolvenz des Vermögensträgers abgesondert befriedigt werden, wenn ihnen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung zusteht. Für die Durchführung der abgesonderten Befriedigung wird auf die Regelungen der §§ 10 ff. ZVG verwiesen. Sie erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens mittels Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung.

2Eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung aufgrund des Insolvenzverfahrens ist lediglich durch die Vorschriften der §§ 30d30f ZVG möglich.

II. Gegenstand der Absonderung des § 49 InsO

3Die unbeweglichen Gegenstände bestimmen sich nach den §§ 864, 865 ZPO sowie §§ 93 ff., 97 ff., 1120 ff., 1265 BGB und die §§ 31, 32 SchiffsRG. Nach der Legaldefinition sind unbewegliche Gegenstände i. S. des § 49 InsO solche Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung i...