NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
Literatur
Bäuerle, in Braun, InsO, 4. AufAl. 2010; Büchler, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Ellenberger, in Palandt, BGB, 70 Aufl. 2011; Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Imberger, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Lohmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011.
I. Allgemeines
1Die Regelung des § 49 InsO entspricht inhaltlich § 47 KO. Gläubiger sollen in der Insolvenz des Vermögensträgers abgesondert befriedigt werden, wenn ihnen bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung zusteht. Für die Durchführung der abgesonderten Befriedigung wird auf die Regelungen der §§ 10 ff. ZVG verwiesen. Sie erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens mittels Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung.
2Eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung aufgrund des Insolvenzverfahrens ist lediglich durch die Vorschriften der §§ 30d – 30f ZVG möglich.
II. Gegenstand der Absonderung des § 49 InsO
3Die unbeweglichen Gegenstände bestimmen sich nach den §§ 864, 865 ZPO sowie §§ 93 ff., 97 ff., 1120 ff., 1265 BGB und die §§ 31, 32 SchiffsRG. Nach der Legaldefinition sind unbewegliche Gegenstände i. S. des § 49 InsO solche Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung i...