NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
Literatur
Andres, in Nerlich/Römermann, InsO, 22. Erg. Lfg. 2012; Häsemeyer, in Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2005; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Kuhn/Uhlenbruck, in KO, 11. Aufl. 1994; Lüdtke, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012; Lwowski/Peters, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Runkel, in Anwaltshandbuch-Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2008; Schumacher, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012; Wegener, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 35 InsO ist eine der Zentralnormen der InsO. In § 35 InsO wird die Insolvenzmasse als das gesamte Vermögen definiert, das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bis zu dessen Einstellung oder Aufhebung) erlangt (zu Ausnahmen bei „freigegebenen Geschäftsbetrieben„ s. Rn. 21 ff., zu Ausnahmen bei Vermögensumschichtungen im insolvenzfreien Bereich s. Rn. 36 ff.). Diejenigen Gegenstände, die der Schuldner erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, die zur Insolvenzmasse gehören, bezeichnet man als sog. Neuerwerb....