NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 24 Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen
Literatur
Haarmeyer, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Anwendungsbereich
1Die Vorschrift konkretisiert die Rechtsfolgen der Anordnung bestimmter verfügungsbeschränkender Maßnahmen im vorläufigen Insolvenzverfahren. Voraussetzung für Abs. 1 ist eine gerichtliche Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, d. h. der Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbotes („starker„ vorläufiger Verwalter) oder eines Zustimmungsvorbehaltes („schwacher„ vorläufiger Verwalter). Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters ist, obwohl der Wortlaut der Norm dies scheinbar nicht verlangt, zwingend erforderlich, weil die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen nur dann Sinn macht, wenn gleichzeitig eine andere Person die entsprechenden Befugnisse erlangt. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift bei Erlass besonderer Verfügungsverbote ist umstritten (§ 22 Rn. 101 f.). Abs. 2 gilt nur bei Übergang der Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den „starken„ vorläufigen Verwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erste Alt...