NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Literatur
Ehricke, in Jaeger, InsO, Band 1, 1. Aufl. 2004; Hirte, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Prütting, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band I, Stand 4/2012, 48. Erg. Lfg.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1§ 12 InsO ist eine Einschränkung zu § 11 InsO. Während § 11 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzfähigkeit auch der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bejaht, wird eben jenes von § 12 InsO wieder weitestgehend verneint. Dies gilt grundsätzlich für die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Bundesländer (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO) als Rechtssubjekte, aber auch für zahlreiche juristische Personen des öffentlichen Rechts, da das in § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO geforderte landesrechtliche Verbot eines Insolvenzverfahrens häufig vorliegt.
II. Praktische Auswirkung
2Dementsprechend ist die praktische Anwendung des § 12 InsO groß, da zahlreiche juristische Personen des öffentlichen Rechts auf diese Weise von der Insolvenzfähigkeit ausgenommen sind. Bei umgekehrter Betrachtung ist die Bedeutung natürlich gering, da die Insolvenzverwalter nur selten in Kontakt mit solchen Schuldnern geraten. Im Vordergrund steht hier die Aufrechterhaltung der öffentlichen Verwaltung. Zwar wird in neuerer Zeit über die Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens über Staaten diskut...