NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 10 Anhörung des Schuldners
Literatur
Ganter, in Münchkomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Rüther, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Schmerbach, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Einleitung
1Dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kommt aufgrund seines verfassungsrechtlichen Ranges (Art. 103 Abs. 1 GG) auch in der InsO eine erhebliche Bedeutung zu. Hintergrund ist, dass innerhalb eines Insolvenzverfahrens zahlreiche gerichtliche Entscheidungen getroffen werden, zu denen der Schuldner als Betroffener anzuhören ist. § 10 InsO gestaltet die Anhörung näher aus und schränkt zugleich die Rechte des Schuldners zugunsten der Gläubigerinteressen (Verfahrensbeschleunigung) ein.
2Streng zu unterscheiden ist die Anhörung i. S. des § 10 InsO von der gerichtlichen Vernehmung des Schuldners, die im Rahmen der Amtsermittlung des Gerichts (§ 5 InsO) – ebenso wie § 93 AO i. V. mit §§ 328 ff. AO im Steuerrecht – gegen den Schuldner verfügt werden kann. Im Rahmen dieser Ermittlungen steht die Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts im Vordergrund, nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs, auch wenn beide Aspekte in der Regel durch die Gerichte mite...