NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 9 Öffentliche Bekanntmachung
Literatur
Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Prütting, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band I, 48. Aufl. 2012; Schmerbach, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1Die InsO schreibt in vielen Fällen eine öffentliche Bekanntmachung vor, die eine Kundgabe von Entscheidungen gegenüber der Allgemeinheit sicherstellt. Insoweit tritt das Persönlichkeitsrecht gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurück. Zudem wird der Erhalt der Masse geschützt, da keine befreiende Leistung mehr an den Schuldner möglich ist, vgl. § 82.
2Seit dem erfolgen insolvenzrechtliche Veröffentlichungen ausschließlich nur noch über das Internet und zwar auf der Internetplattform aller Bundesländer unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Dadurch werden zum einen die Verfahrenskosten gesenkt und zum anderen eine hohe Verbreitung garantiert. Nicht zu vernachlässigen ist, dass das Gericht von einer Vielzahl von Nachfragen entlastet wird.
II. Anwendungsfälle
3In § 9 ist keine Aufzählung der Anwendungsfälle geregelt. In der InsO wird eine öffentliche Bekanntmachung in folgenden Fällen ...