NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 8 Zustellungen
Literatur
Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Gerhardt, in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2004; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Rüther, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Schmerbach, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1§ 8 regelt die Einzelzustellung von Entscheidungen an Verfahrensbeteiligte, während § 9 durch öffentliche Bekanntmachung der Insolvenz im Verkehr Geltung verschaffen soll. Die Regelungen dienen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
II. Zuzustellende Schriftstücke
2In § 8 sind die zuzustellenden Schriftstücke nicht geregelt. Dies ist den speziellen Vorschriften zu entnehmen, z. B. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 2, § 186 Abs. 2 Satz 1, § 194 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 204 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 208 Abs. 2 Satz 2, § 235 Abs. 3, §307 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, § 308 Abs. 1 Satz 3, § 313 Abs. 1 Satz 3. Sofern eine besondere Ladung vorgeschrieben wird, wie z. B. in § 177 Abs. 3 Satz 2, § 235 Abs. 3 Satz 1, § 241 Abs. 1 Satz 2; ferner in § 296 Abs. 2 Satz 3 ist eine Zu...