NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 6 Sofortige Beschwerde
Literatur
Ganter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Kirchhof, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Pape, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010.
I. Hintergrund
1Nach der Grundkonzeption der Rechtsmittel der InsO sollten Beschlüsse des Insolvenzgerichts im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich unanfechtbar sein. Von grundrechtlichen Bedenken getragen, wurden Ausnahmen nur dann zugelassen, wenn erheblich in die Rechtsstellung Einzelner eingegriffen wird. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 6 InsO beschränkt sich auf die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen. Durch das Enumerationsprinzip in § 6 Abs. 1 wird die Überprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen in personeller als auch materieller Hinsicht weiter eingeschränkt. Von der Regelung in § 6 bleiben jedoch außerhalb der InsO stehende Rechtsmittel in deren Anwendungsbereich unberührt.
II. Richterliche Entscheidungen
2Mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 sind ausschließlich richterliche Entscheidungen des Insolvenzgerichts in allen Bereichen des Verfahrens anfechtbar. Unerheblich ist dabei die äußere Form, also ob die Entscheidung als Beschluss oder V...