NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 4d Rechtsmittel
I. Normzweck
1Da über die Entschuldung natürlicher Personen durch die Erteilung der Restschuldbefreiung erst am Ende des Insolvenzverfahrens entschieden wird, ist die Gewährung der Verfahrenskostenstundung für mittellose Schuldner von existenzieller Bedeutung. Denn ohne diese droht die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse gem. § 26 InsO oder die Einstellung des bereits laufenden Verfahrens gem. § 207 InsO. Daher hat der Gesetzgeber dem Schuldner ein Rechtsmittel zugebilligt. Der ausdrücklichen Normierung bedurfte es nach § 6 InsO, da hiernach die Entscheidung des Insolvenzgerichts nur rechtmittelfähig ist, sofern dies in der InsO bestimmt ist.
2Ferner räumt die InsO auch der Staatskasse die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde ein, die jedoch auf die unzutreffende Würdigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners beschränkt ist. Das Beschwerderecht ist insoweit konsequent, da die Kosten im Falle der Stundungsbewilligung letztlich der Staatskasse zu Last fallen. Aus dem gleichen Grund ist den Gläubigern oder sonstigen Verfahrensbeteiligten eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet, da diese von einer Stundungsentscheidung nicht betro...