NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 4c Aufhebung der Stundung
Literatur
Nies, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Band I, 2008.
I. Normzweck
1Die Regelung stellt ein Korrelativ für die Fälle dar, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Stundung entgegen der ursprünglichen Einschätzung nicht vorlagen oder neue Umstände hinzutreten, die einer Aufrechterhaltung der Kostenstundung widersprechen.
Die einzelnen Aufhebungsmöglichkeiten orientieren sich am gesetzlichen Zweck der Stundungsvorschriften, mittellosen Schuldnern eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen. Die Kostenstundung soll daher nur dann aufgehoben werden können, wenn dieses Verfahrensziel nicht mehr erreicht werden kann oder der Schuldner seinen Obliegenheiten im Verfahren nicht (mehr) nachkommt. Auch die Anlehnung an die Regelungen in § 124 ZPO sind nicht zufällig gewählt, da die Stundungsvorschriften an die Vorgaben im PKH-Verfahren angelehnt sind.
2Ferner gewinnt die Vorschrift in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung, zumal – entgegen der Intention des Gesetzgebers – nur in wenigen Ausnahmefällen Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werd...