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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 392/11

Leitsatz

Leitsatz:

Leidet ein Versicherter zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Erkrankung , ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Hs 2 SGB 6 idR nicht erfüllt. Wird die Ehe nach Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung auch aus erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gründen eingegangen, spricht dies nicht gegen, sondern für eine Versorgungsehe.

Fundstelle(n):
AAAAE-26152

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