Finanzielle Eingliederung beim Kauf von Anteilen an einer sog. Vorratsgesellschaft
Leitsatz
Die für die Organschaft erforderliche ununterbrochene finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger
vom Beginn des Wirtschaftsjahres an ist bei Vorratsgesellschaften nicht bereits gegeben, wenn die Anteile erst durch den unterjährigen
Kauf im Laufe des Wirtschaftsjahres erworben werden.
Die Grundsätze des , BGHZ 155, 318), wonach der Erwerb der Anteile an einer Vorratsgesellschaft
einer wirtschaftlichen Neugründung gleichzusetzen ist, dienen dem wirksamen Gläubigerschutz und sind auf das Steuerrecht nicht
übertragbar.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 19 DStRE 2013 S. 800 Nr. 13 EFG 2013 S. 235 Nr. 3 GmbHR 2013 S. 209 Nr. 4 Ubg 2013 S. 464 Nr. 7 GAAAE-26056
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