Haftung für Steuerschulden aufgrund Betriebsübernahme
Leitsatz
1. Eine die Erwerberhaftung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AO auslösende Unternehmensübereignung verlangt den Übergang einer lebenden
organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Maßnahmen, die einem Unternehmenszweck dienen oder zumindest dessen
wesentliche Betriebsgrundlagen ausmachen, so dass der Erwerber den jeweiligen Unternehmensgegenstand ohne nennenswerte finanzielle
Aufwendungen fortführen und damit seine wirtschaftliche Kraft nutzen kann.
2. Die haftungsweise Inanspruchnahme ist dann nicht ermessensgerecht, wenn bereits beim Erlass des Haftungsbescheides bzw.
spätestens bei Ergehen der Einspruchsentscheidung als dem Zeitpunkt der abschließenden Ausübung des Haftungsermessens feststeht,
dass kein übernommenes Vermögen, in das vollstreckt werden kann, vorhanden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 12 Nr. 13 DStRE 2013 S. 624 Nr. 10 EFG 2013 S. 184 Nr. 3 Ubg 2013 S. 403 Nr. 6 GAAAE-25781
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