Einkommensteuer: Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bei zulässiger Überentnahme
Leitsatz
1. In einem zusammengefassten Bescheid, der sowohl die Gewinnverteilung auf die Gesellschafter einer KG als auch in der zweiten
Stufe die Gewinnverteilung des Gewinnanteils des Treuhänders auf die Treugeber erfasst, ist nicht gesondert auszuweisen, in
welchem Umfang der Treuhandkommanditist auf Grund seines eigenen Kommanditanteils am Erfolg der Gesellschaft beteiligt ist
und in welcher Höhe der Gewinnanteil auf seine Beteiligung als Treuhänder entfällt. Eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs.
3 AO bedarf es insoweit nicht.
2. Die Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos bestimmt sich maßgeblich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Sieht
der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Zulässigkeit einer Entnahme vor, ohne dass ausschüttungsfähiges Kapital vorhanden
ist, und bezeichnet es den so entstandenen Saldo als Forderung der Gesellschaft, so liegt ein Darlehnskonto der Gesellschafter
vor (im Anschluss an ).
3. Auf die Grundsätze des Fremdvergleichs, wie sie für die steuerliche Berücksichtigung von Darlehen im Beteiligungsverhältnis
zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern gelten, kommt es bei der Bestimmung der Rechtsnatur eines Gesellschafterkontos
auf Grund bestehende Interessengegensätze in der Regel nicht an. Denn Schuldsalden auf gesellschaftsvertraglich vorgesehenen
Darlehnskonten sind regelmäßig nur für einzelne fest umrissene Zwecke zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 26 DStRE 2013 S. 969 Nr. 16 EFG 2013 S. 197 Nr. 3 EStB 2013 S. 140 Nr. 4 KÖSDI 2013 S. 18242 Nr. 2 Ubg 2013 S. 600 Nr. 9 MAAAE-25283
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