Kein Kindergeld bei Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil des Kindeskindes
Leitsatz
1. Für ein Kind, das gegen den mit ihm nicht verheirateten Vater seines Kindes einen vorrangigen Unterhaltsanspruch aus §
1615l BGB hat und mit dem Vater seines Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt, entfällt ebenso wie bei einem verheirateten
Kind aufgrund dessen vorrangigen Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehepartner bei entsprechender Leistungsfähigkeit des
Kindesvaters bzw. des Ehepartners die Unterhaltspflicht der Eltern gem. § 1601 BGB und damit der Anspruch auf Kindergeld.
2. Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den Kindesvater aus § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB bleibt bestehen, wenn sie ihre
Berufsausbildung in Vollzeit fortsetzt oder einer Erwerbstätigkeit nachgeht (entgegen und ; Anschluss an die Rechtspr. der Familiengerichte).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAE-25273
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