1. Infolge der Bezugnahme des § 33 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GrStG auf § 79 BewG gibt es zwei mögliche Bezugsgrößen, an denen eine
etwaige für einen Grundsteuererlass maßgebliche Ertragsminderung zu messen ist, und zwar die vereinbarte Jahresrohmiete für
bei zu Beginn des Erlasszeitraums vermietete Räume, sofern diese die übliche Miete nicht um mehr als 20 % über- oder unterschreitet,
sowie die übliche Miete (u. a. bei zu Beginn des Erlasszeitraums leerstehenden Räumen). Dabei ist unter der üblichen Miete
zu Beginn des Erlasszeitraums nicht die Durchschnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte, sondern
eine in Anlehnung an die Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung zu schätzende Miete zu verstehen (Anschluss an
).
2. Bei der Jahresrohmiete des Streitjahres ist eine Mietausgleichszahlung, die der Steuerpflichtige von dem mit der Vermietung
beauftragten Unternehmen in einem späteren Jahr wegen Nichterreichung der u. a. für das Streitjahr avisierten Mieteinnahmen
erhalten hat, nicht zu beücksichtigen.
3. Hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung nicht zu vertreten, ist ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG
(in der vor 2008 gültigen Fassung) unabhängig davon zu gewähren, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell
oder nicht strukturell bedingt, vorübergehend oder nicht vorübergehend oder durch eine Fehlmaßnahme bzw. Anlaufschwierigkeiten
bei Errichtung und Vermietung eines neuen Objekts veranlasst ist (Anschluss an und II R 6/05).
4. Der Steuerpflichtige hat die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einer
Miete innerhalb der Spanne eines marktgerechten Mietzinses bemüht hat (hier: durch Einschaltung eines Mietmaklers als Fachunternehmen).
Vom Steuerpflichtigen kann nicht verlangt werden, sich stets den unteren Rand der Mietpreisspanne zu eigen zu machen.
5. Bei dem Erlasstatbestand des § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG handelt es sich nicht um einen Erlass wegen persönlicher, sondern wegen
sachlicher Unbilligkeit, so dass es insoweit nicht auf die persönlichen Verhältnisse und die Wirtschaftslage des Grundeigentümers
ankommt.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 146 Nr. 2 IAAAE-25267
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