BFH Beschluss v. - XI R 48/10

Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Vorsorge des Prozessbevollmächtigten gegen eine versehentlich Löschung von Fristen im Fristenkalender

Leitsatz

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt ist, dass und wie der Prozessbevollmächtigte dafür Vorsorge getroffen hat, dass es zu keiner versehentlichen Streichung von Fristen im Fristenkalender kommen kann und dass etwaige derartige Streichungen nach Möglichkeit im normalen Geschäftsgang aufgedeckt werden.
2. Sichergestellt werden kann dies etwa dadurch, dass der Fristenkalender nur von einer klar begrenzten Personengruppe geführt werden darf, sämtliche Eintragungen mit einem Namenskürzel zu versehen und nachzuverfolgen sind und die Einhaltung dieser Vorgaben zeitnah überprüft wird.

Gesetze: FGO § 54, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 7, FGO § 120 Abs. 2, FGO § 124, FGO § 126 Abs. 1, FGO § 155, ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 222, ZPO § 294, BGB § 187, BGB § 188

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 I. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vom , ihr Kindergeld für den in ihren Haushalt aufgenommenen geistig sowie mehrfach körperlich behinderten M zu gewähren, mit Bescheid vom ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

2 Das Finanzgericht wies die sich anschließende Klage der Klägerin ab, ohne die Revision zuzulassen.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Der vormals zuständige III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ließ mit Beschluss vom III B 78/09 die Revision zu. Der Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt.

4 Mit Schreiben vom machte die damalige Senatsvorsitzende des III. Senats des BFH die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Frist zur Begründung der Revision nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am abgelaufen war und wies auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hin.

5 Hierauf begründete die Klägerin mit Schreiben vom die Revision und beantragte, ihr für die am abgelaufene Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

6 Sie bringt vor, die Frist zur Begründung der Revision und die dazugehörige Vorfrist sei im Fristenkalender ihrer Prozessbevollmächtigten gestrichen worden. Es habe nicht eruiert werden können, wann, weshalb und von wem die Frist im Fristenkalender gestrichen worden sei. Da ausgeschlossen werden könne, dass der Prozessbevollmächtigte, der allein die Sache bearbeitet habe, eine Anweisung zur Streichung der Frist gegeben habe, sei das Fristversäumnis auf ein einmaliges Versehen einer Rechtsanwaltsfachangestellten zurückzuführen, deren Ursache retrospektiv nicht mehr aufzuklären gewesen sei.

7 Zur Glaubhaftmachung des anwaltlich versicherten Sachvortrags hat die Klägerin eine Ablichtung des Aktenformblatts „Genaue Fristenkontrolle” mit Datierung ihrem Schreiben vom beigefügt.

8 II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

9 1. Die Klägerin hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. Hat der BFH —wie hier— der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, ist die Revision innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen (§ 116 Abs. 7 Satz 2 1. Halbsatz, § 120 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO).

10 Im Streitfall ist diese Frist für den am zugestellten Beschluss nach § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Montag, den abgelaufen. Der erst am beim BFH eingegangene Schriftsatz war mithin verspätet.

11 2. Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist kann nicht gewährt werden.

12 a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom VII B 150/02, BFH/NV 2002, 1489; vom XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom III R 43/03, BFH/NV 2005, 1312; vom X R 38/07, BFH/NV 2008, 1517; vom II R 16/11, BFH/NV 2012, 593). Hiernach schließt jedes Verschulden —mithin auch einfache Fahrlässigkeit— die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. , BFH/NV 2010, 1283, m.w.N.). Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO; BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 593, m.w.N.).

13 b) Anhand des Vorbringens der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hat, das der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. In einem derartigen Fall kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom IV R 5/10, BFH/NV 2011, 809; vom X B 50/11, BFH/NV 2012, 440).

14 Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, wodurch sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor der irrtümlichen Streichung der Fristen im Fristenkalender geschützt haben. Bei der Organisation des Fristenwesens muss sichergestellt sein, dass keine versehentliche Streichung erfolgen kann (vgl. zur unbeabsichtigten Löschung im elektronischen Fristenkalender, , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 803, unter II.2.a, m.w.N.).

15 Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Sicherungen es in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten gegen ein unbeabsichtigtes Streichen von Fristen gab. Sie hat im Kern lediglich dargetan, dass die Fristen in der Kanzlei nur auf ausdrücklichen Hinweis durch den jeweiligen, die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten oder nach Ausgang des entsprechenden fristwahrenden Schriftsatzes gestrichen würden. Die Darlegungen der Klägerin lassen aber nicht erkennen, dass und wie ihr Prozessbevollmächtigter dafür Vorsorge getroffen hat, dass es zu keiner versehentlichen Streichung von Fristen im Fristenkalender kommen kann und dass etwaige derartige Streichungen nach Möglichkeit im normalen Geschäftsgang aufgedeckt werden. Etwa indem sichergestellt wird, dass der Fristenkalender nur von einer klar begrenzten Personengruppe geführt werden darf, sämtliche Eintragungen mit einem Namenskürzel zu versehen und nachzuverfolgen sind und die Einhaltung dieser Vorgaben zeitnah überprüft wird. An derartigen Sicherungen fehlte es offenbar.

16 Nach dem Vortrag der Klägerin hatten alle Anwaltssekretärinnen Zugang zu dem Fristenkalender und waren zur Eintragung von Fristen befugt. Soweit sie an anderer Stelle ausführt, es seien nur einige wenige der Angestellten mit der Führung des Fristenkalenders betraut, bleiben diese Angaben vage; es hätte der Klägerin insoweit oblegen, die Angestellten namentlich zu benennen und geeignete Erklärungen von diesen beizubringen.

17 Der Senat kann mithin nicht beurteilen, ob es sich —wie die Klägerin behauptet— bei dem Fristversäumnis um ein einmaliges, der Klägerin nicht zuzurechnendes Versehen einer Rechtsanwaltsfachangestellten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten gehandelt hat. Im Ergebnis muss daher davon ausgegangen werden, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden beruht.

18 c) Zudem hat die Klägerin die von ihr vorgetragenen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.

19 Als präsentes Beweismittel i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO hat die Klägerin lediglich eine Ablichtung des Aktenformblatts „Genaue Fristenkontrolle” mit Datierung vorgelegt. Aus diesem ist nicht zu entnehmen, dass —wie die Klägerin behauptet— die Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender eingetragen und gestrichen worden sei. Es fehlt vollständig die Vorlage einer Ablichtung des Fristenkalenders. Ohne dieses Mittel der Glaubhaftmachung konnte sich der Senat trotz anwaltlicher Versicherung schon nicht von der Richtigkeit des Vortrages der Klägerin überzeugen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 212 Nr. 2
DStR 2012 S. 8 Nr. 43
FAAAE-24980