AEUV Art 49, AEUV Art 63, AEUV Art 65: Doppelbesteuerung, Ausschüttung, Kappung, EU, Mitgliedstaat, Ansässigkeit, Anrechnung
Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.
Stehen die Art. 43, 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 49, 63 und 65 AEUV) Rechtsvorschriften wie denen in diesem Verfahren entgegen, wonach der Mechanismus zur Kappung (Plafonierung) der Steuern auf 60 % bzw. 50 % der in einem Jahr bezogenen Einkünfte die in einem anderen Staat gezahlte Steuer nicht oder nur teilweise berücksichtigt, wenn ein Ansässiger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Aktionär einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässigen Gesellschaft ist, Dividenden bezieht, die in beiden Staaten besteuert werden, und wenn die Doppelbesteuerung durch eine im Wohnsitzstaat erfolgende Anrechnung einer Steuergutschrift in Höhe der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer geregelt wird?
Wenn dies zu bejahen ist: Kann eine solche Beschränkung durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, durch die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten oder durch jeden anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen,
die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit
oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele
praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht
entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der
Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.
Fundstelle(n):
LAAAE-24349