Körperschaftsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2013
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§ 25 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
A. Geschichte der Vorschrift
1 § 25 KStG i. d. F. des Art. 1 des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom fand erstmals für den am beginnenden Veranlagungszeitraum Anwendung ( § 54 Abs. 1, § 49 KStG 1977 i. V. m. § 25 KStG)
2Die Vorschrift entspricht wörtlich § 19d KStG 1975, der durch Art. 2 Nr. 5 des 2. Steueränderungsgesetzes 1973 vom in das Gesetz eingefügt wurde.
3Durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Eurobeträge vom wurde der Betrag von 30 000 DM (bis ) durch 15 339 € (ab VZ 2002) ersetzt.
4Durch Art. 11 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom wurde der Betrag mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (vgl. § 34 Abs. 11b KStG i. d. F. des HBeglG 2004) auf 13 498 € herabgesetzt.
5Durch Art. 6 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom wurden Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 an das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur...