Körperschaftsteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2013
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§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
A. Geschichte der Vorschrift
1 § 24 KStG i. d. F. des Art. 1 des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom fand erstmals für den am beginnenden Veranlagungszeitraum Anwendung ( § 54 Abs. 1, § 49 KStG 1977 i. V. m. § 25 KStG).
2Die Vorschrift ist ohne Vorbild im KStG 1975 und stellt eine Weiterentwicklung der früheren Verwaltungspraxis dar, wie sie in Abschn. 64 Abs. 1 KStR 1969 enthalten war.
3Durch Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung (Vereinsförderungsgesetz) vom wurde § 24 KStG sprachlich neu gefasst, ohne dass eine grundsätzliche Änderung der Vorschrift erfolgte. Die Überschrift (statt „kleinere Körperschaften” nunmehr „bestimmte Körperschaften”) und die Höhe des Freibetrages (statt 5 000 DM nunmehr 7 500 DM) wurden geändert. Ersatzlos gestrichen wurde die in Satz 2 enthaltene Regelung über den stufenweisen Abbau des Freibetrages, wenn das Einkommen 10 000 DM überstiegen hat. Die Neufassung trat nach Art. 14 Abs. 1 Vereinsförderungsgesetz am Tag nach der Verkündung in Kra...