Der Nießbrauch im Zivil- und Steuerrecht
9. Aufl. 2012
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E. Anwendungsregelung
72Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
73Die Grundsätze in Rz 4 und 5 dieses BMF-Schreibens sind entsprechend dem (BStBl 1992 I S. 370) in allen Fällen anzuwenden, in denen der Nießbrauch nach dem notariell beurkundet oder der Überlassungsvertrag nach dem abgeschlossen worden ist. Ist der Nießbrauch vor dem beurkundet oder der Überlassungsvertrag vor dem abgeschlossen worden, ist Rz 4 bzw. Rz 53 des (BStBl 1984 I S. 561) weiter anzuwenden.
74Die Grundsätze in Rz 32 dieses BMF-Schreibens sind entsprechend dem (BStBl 1994 I S. 258) in den Fällen anzuwenden, in denen der Vermächtnisnießbrauch nach dem notariell beurkundet worden ist. Ist der Vermächtnisnießbrauch vor dem notariell beurkundet worden, ist der Nießbraucher weiterhin zum Abzug der Gebäude-AfA nach Maßgabe der Rz 51, 41 des (BStBl 1984 I S. 561) berechtigt.
V. IV C3 – S 2253 – 18/01 (BStBl 2001 I S. 171) betreffend Anerkennung eines Nießbrauchs zu Gunsten minderjähriger Kinder ohne Mitwirkung eines (Ergänzungs-)Pflegers
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörter...