Die Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG setzt voraus, dass ein Erwerber oder eine Erwerbergruppe mindestens einmal zu mehr
als 25 % an der Körperschaft beteiligt ist.
Werden zwar insgesamt mehr als 25 % der Anteile erworben, aber infolge zwischenzeitlicher Anteilsveräußerungen zu keinem
Zeitpunkt mehr als 25 % der Geschäftsanteile gehalten, kommt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht zu Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2993 Nr. 48 EFG 2012 S. 2311 Nr. 24 KÖSDI 2013 S. 18248 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2012 S. 3594 MAAAE-23287
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