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FG München Urteil v. - 12 K 2840/11

Gesetze: EStG 2002 § 12 Nr. 5EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 7EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2002 § 10d Abs. 4 Fassung: 2004-07-21

Kosten für erstmalige Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten

Leitsatz

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (hier: Ausbildung zum Berufspiloten) sind in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht (vgl. und v. VI R 22/09).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAE-23271

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