Wiedereintritt in die Beratung, Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, Verhinderung eines Richters
Leitsatz
1) Eine gefällte, aber noch nicht zugestellte Entscheidung ist grundsätzlich ein noch abänderbares "Internum" des Gerichts.
Nach Aufhebung einer solchen Entscheidung kann der Senat erneut in die Beratung des Rechtsstreits eintreten.
2) Eine Entscheidung über den Wiedereintritt in die Beratung erfolgt unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
3) Bei Verhinderung eines an der Schlussberatung und Urteilsfällung beteiligten Richters ergeht die Entscheidung über die
erneute Beratung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleibenden Besetzung der Richterbank.
Tatbestand
Fundstelle(n): XAAAE-22349
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