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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 890/07

Gesetze: AO § 47, AO § 227, InsO § 254 Abs. 1, InsO § 223 Abs. 2, InsO § 224, FGO § 40 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2

Unzulässigkeit einer auf Steuererlass gerichteten Verpflichtungsklage nach Kürzung der vor Insolvenzeröffnung entstandenen Steuerverbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans

Folgen der Kürzung von Steuerverbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans

Leitsatz

1. Hat die Klägerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit ihrer Verpflichtungsklage den Erlass von Steuerverbindlichkeiten begehrt und ist im Insolvenzverfahren aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplanes (§ 254 Abs. 1 InsO) ein höherer als der mit der Klage beantragte Betrag an rückständigen, vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen gekürzt worden, so ist die auf den Erlass gerichtete, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin fortgeführte Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen, wenn die Klägerin nicht dargelegt hat, ob und ggf. inwieweit der begehrte betragsmäßig geringere Erlass der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen gegenüber der betragsmäßig höheren Kürzung derselben gemäß dem rechtskräftigen Insolvenzplan ihre Rechtstellung verbessert.

2. Die Kürzung von Verbindlichkeiten aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplanes kommt in ihrer Wirkung dem Erlass nach § 227 AO nicht gleich, da durch die Kürzung i. S. v. § 223 Abs. 2 bzw. § 224 InsO die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht gemäß § 47 AO erlöschen, sondern vorbehaltlich anderer ausdrücklicher Bestimmungen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans lediglich zu sog. unvollkommenen Forderungen werden, die weiterhin erfüllbar aber nicht mehr durchsetzbar sind. Das bedeutet, eine evtl. Haftung für solche Forderungen bleibt von der Kürzung unberührt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-22334

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