Der optimale Kurzvortrag
7. Aufl. 2012
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Thema 80 Ausfuhrlieferung
Einleitung
Ausfuhrlieferungen sind steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG;
Definition „Ausfuhrlieferung„ gem. § 6 UStG;
Stärkung der Exportwirtschaft.
Hauptteil
Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 UStG
liefernder Unternehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG; auf den Status des Abnehmers kommt es nicht an (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG);
Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, und ist ausländischer Abnehmer gem. § 6 Abs. 2 UStG (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG),
liefernder Unternehmer oder Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (insbesondere Freihäfen) und Abnehmer erfüllt die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b UStG (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).
Nachweis der Steuerbefreiung
Voraussetzungen müssen buch- und belegmäßig nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8 - 17 UStDV;
Hinweis auf ATLAS-Ausfuhr;
bei gefälschten Ausfuhrnachweisen ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Billigkeitsverfahren zu prüfen (Abschn. 6. 5 Abs. 6 UStAE).
Besonderheiten
Be- oder Verarbeitung ist für die Ausfuhrlieferung unschädlich (§ 6 Abs. 1 Satz 2 UStG);
Sonderregelung für Ausrüstungs- und Versorgungsgegenstände eines Beförderungsmittels (§ 6 Abs. 3 UStG);
Sonderregelung für Ausfuhren im persönlichen Reisegepäck ();