Der optimale Kurzvortrag
7. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Thema 11 Vollstreckungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung wegen Geldforderungen
Einleitung
Wenn ein Schuldner eine geschuldete Leistung nicht freiwillig erbringt, gibt unsere Rechtsordnung dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch durch den Einsatz hoheitlicher Machtmittel zwangsweise durchzusetzen. Dies wird unter dem Begriff „Zwangsvollstreckung„ zusammengefasst. Bei der Zwangsvollstreckung ist zu unterscheiden zwischen der Verwaltungszwangsvollstreckung und der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung. Die Finanzbehörden können ihre Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung oder eine sonstige Handlung gefordert wird, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren selbst vollstrecken (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO). Demgegenüber erfordert das zivilrechtliche Vollstreckungsverfahren einen (Schuld-)Titel (§ 704 Zivilprozessordnung – ZPO –) und eine (Vollstreckungs-)Klausel (§ 724 ZPO) und damit auch die Einschaltung der Zivilgerichte. Als Vollstreckungsorgane kommen der Gerichtsvollzieher (beispielsweise für die Pfändung beweglicher Sachen) und/oder das Gericht (z. B. für die Pfändung von Forderungen) in Betracht.
6. Teil der AO regelt die Verwaltungsvollstreckung
wegen Geldforderungen (§§ 249 ff.; 259 ff. AO); wegen anderer Leistungen (§§ 328 – 335 AO)
Hauptte...