Nacherhebung von Zoll für Digital-Video-Discs (DVDs)
Berücksichtigung von Lizensgebühren bei der Ermittlung des Zollwerts
Schlussmethode zur Ermittlung des Zollwerts
kein Recht auf Akteneinsicht bei Schwärzungen
Leitsatz
1. Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Erkenntnisgrundlagen. Es
begründet nicht das Recht, dass von der Behörde nur in teilweise geschwärzter Form vorgelegte Unterlagen vollständig – also
ohne die Schwärzungen – vorgelegt werden.
2. Ist die Preisgabe von in den Behördenakten enthaltenen Informationen unbefugt i. S. d. § 30 Abs. 2 AO, dann ist die Behörde
zu deren Offenbarung nicht verpflichtet und verletzt das Gericht seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es einem diesbezüglichen
Aufklärungsantrag des Klägers nicht nachkommt. Die Folgen ein solchen Informationsdefizits für den Ausgang des Verfahrens
ist keine Frage der Sachaufklärungspflicht des Gerichts, sondern eine solche des materiellen Rechts.
3. Besitzt die Spedition keine Vertretungsmacht zur Zollanmeldung, ist der Versender/Ausführer nicht Zollschuldner.
4. Grundsätzlich ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr
in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
5. Ein Kaufgeschäft liegt auch dann vor, wenn der Käufer DVDs in fremdem wirtschaftlichen Interesse erwirbt und in seiner
Verfügungsmacht an Vorgaben Dritter gebunden ist.
6. Bei Vertragsgestaltungen, die so eng miteinander verwoben sind, dass in dem einen Vertrag Vorgaben für den Abschluss und
den Inhalt der weiteren abzuschließenden Verträge gemacht werden, die keinerlei Verhandlungsspielraum lassen und wiederum
Bedingung für den Abschluss des ersten Vertrages sind, ist für die Zollwertermittlung der gesamte wirtschaftliche Einfuhrvorgang
zu betrachten.
7. Der Zollwert von DVDs ist – mangels konkreter Informationen zu den Lizensgebühren – auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbaren Daten und zweckmäßigen Methoden nach der Schlussmethode zu ermitteln.
8. Ist der Wert der Lizensgebühr nicht bestimmbar und scheidet eine Ermittlung des Zollwertes auch nach Art. 30 ZK aus, kann
der Wert bei flexibler Anwendung der Transaktionswertmethode geschätzt werden.
9. Mangelt es an einem Irrtum der Zollbehörde bei der ursprünglichen Abgabenfestsetzung, steht Art. 220 ZK einer Nacherhebung
des Zolls nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-20992
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