Bilanzanalyse
12. Aufl. 2012
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1. Teil
Zu Kapitel 1, Abschnitt 1.1
Handelsrechtl. Vorschriften
§§ 238-240, 242 HGB (allgemeine Vorschriften), §§ 264, 267, 290, 297 HGB und § 170 AktG (spez. Vorschriften für Kap. Ges. und Konzerne)
Vorschriften des PubIG
§§ 1, 3
Einzelunternehmen oder Personengesellschaften: Gewinnermittlung, Dokumentationsfunktion zur Bereitstellung von Beweismaterial, insbesondere für den Konkursfall. Selbstinformation über das Schuldentilgungspotenzial im Interesse des Gläubigerschutzes.
Kapitalgesellschaften: darüber hinaus Ausschüttungssperre und Sicherung einer Mindestausschüttung; Rechenschaft gegenüber Gesellschaften.
Veröffentlichungspflichtig sind grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften (durch Hinterlegung beim HR), sowie rechtsformunabhängig, Großunternehmen, die die durch das PubIG (§ 1) gesetzten Größenmerkmale erfüllen.
Die Veröffentlichung dient bei Kapitalgesellschaften dem Schutz der Gesellschafter und Gläubiger. Auf diese Weise erlangen die Gesellschafter Informationen für ihre Entscheidungen über den Kauf und Verkauf von Anteilen und zur Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte.
Die Gläubiger erhalten Informationen über die Höhe des Haftungskapitals, des Schul...