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EuGH  - C-364/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AEUV Art 56, EG Art 49, EGRL 2006/123 Art 15 Abs 3

Rechtsfrage

1. Ist eine Regelung wie die Gebührenordnung für Prozessbevollmächtigte - d. h. das Real Decreto vom -, die für deren Vergütung Mindestgebühren bzw. -sätze festlegt, die höchstens 12 % über- oder unterschritten werden dürfen, mit den Art. 101 AEUV (früher Art. 81 in Verbindung mit Art. 10 EGV) und Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar, wenn die Behörden des Mitgliedstaats einschließlich seiner Gerichte auch bei Vorliegen außerordentlicher Umstände nicht von den in der gesetzlichen Gebührenordnung festgelegten Mindestsätzen abweichen können?

2. Kann es für die Zwecke der Anwendung dieser Gebührenordnung und der Nichtanwendung der dort vorgesehenen Mindestbeträge als außerordentlicher Umstand betrachtet werden, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und dem Honorar besteht, das sich aus der Anwendung der Sätze oder Gebühren ergibt?

3. Ist die Gebührenordnung für Prozessbevollmächtigte - d. h. das Real Decreto 1373/2003 vom - mit Art. 56 AEUV (früher Art. 49) vereinbar?

4. Erfüllt diese Regelung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123?

5. Umfasst Art. 6 der Europäischen Konvention über die Menschenrechte, in dem das Recht auf ein faires Verfahren niedergelegt ist, das Recht, sich effektiv gegen die Festsetzung unverhältnismäßig hoher und nicht dem tatsächlich Arbeitsaufwand entsprechender Gebühren des Prozessbevollmächtigten wehren zu können?

6. Wenn die Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil), nach denen die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei das Honorar des Prozessbevollmächtigten nicht anfechten kann, wenn sie es als überhöht und nicht als dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechend ansieht, mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

Gebührenordnung; Mindestsatz; Prozessbevollmächtigte

Fundstelle(n):
XAAAE-20567

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