BGH Beschluss v. - IX ZB 276/11

Beschwerde des endgültigen Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter

Leitsatz

Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters.

Gesetze: § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 InsO, § 64 Abs 3 S 1 InsO, § 567 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 826 T 13/11vorgehend Az: 67c IN 14/10

Gründe

11. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

22. Der Rechtsbeschwerdeführer ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO als Insolvenzverwalter beschwerdebefugt.

3Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 InsO für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerdebefugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 InsO) oder eines Sonderinsolvenzverwalters abzuwehren und die Interessen der Masse gegebenenfalls durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. , ZIP 2006, 93 Rn. 2, 3; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 64 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl. § 64 Rn. 12c; Smid, ZInsO 2009, 650, 651 f).

43. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).

5a) Die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eindeutig zu beantworten.

6Selbst wenn die Frage rechtsgrundsätzlich wäre, würde sie nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO begründen.

7Ebenso wie die Frage der Statthaftigkeit ist die Frage der Beschwerdebefugnis vom Rechtsbeschwerdegericht immer zu prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, kann es zu der weiteren Prüfung kommen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Ist schon die Statthaftigkeit oder die Beschwerdebefugnis zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Prüfung des § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar auch dann, wenn die Frage der Statthaftigkeit oder der Beschwerdebefugnis (oder der Form oder Frist) von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. , BGHZ 151, 42, 43 f).

8b) Auch im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Die Frage, welche Aufgaben der vorläufige Insolvenzverwalter wahrzunehmen hat, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, womit der vorläufige Verwalter vom Insolvenzgericht beauftragt worden ist. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung legt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht in ausreichender Weise dar. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts obliegt in erster Linie diesem selbst.

94. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser                                Gehrlein                                Vill

                   Lohmann                                Fischer

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2637 Nr. 43
DB 2012 S. 6 Nr. 42
NJW 2012 S. 8 Nr. 44
WM 2012 S. 2160 Nr. 45
ZIP 2012 S. 2081 Nr. 42
RAAAE-20287