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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 104/11

Gesetze: FGO § 44, FGO § 45, FGO § 46

Finanzgerichtsordnung: Klageänderung und Klagehäufung, Auslegung behördlicher Schreiben

Leitsatz

Wird zunächst nur formell Klage erhoben und innerhalb einer vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist ein Verpflichtungsantrag gestellt, kann danach die Klage zulässigerweise nur noch auf eine Anfechtungsklage umgestellt werden, wenn die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet bei der fristgebundenen Anfechtungsklage insbesondere die Einhaltung der Klagefrist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-19710

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