1. Auslagen im Zusammenhang mit Pflege- oder Unterhaltsleistungen sind bei einem Erwerb von Todes wegen mit dem Freibetrag
nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG abgegolten
2. „Pflege” i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bedeutet, einem infolge Krankheit, Behinderung, Alter oder aus einem sonstigen
Grunde hilfsbedürftigen Menschen die erforderliche Fürsorge für sein körperliches oder seelisches Wohlbefinden mit einer gewissen
Regelmäßigkeit und über eine längere Dauer zuzuwenden.
3. Auf das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB XI und die Zuordnung einer Pflegestufe gem. § 15 Abs.
1 SGB XI kommt es nicht an.
4. Die Befreiung wird nur gewährt, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt für die Pflegeleistungen anzusehen ist.
Deshalb muss es ungefähr dem Betrag entsprechen, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen des späteren
Erwerbers erspart hat.
5. Dabei ist nicht die Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) anzusetzen, wenn
der Erbe keine Hilfeleistungen bei den Verrichtungen i. S. d. § 14 Abs. 4 SGB XI geleistet hat. In diesem Fall ist der Wert
der erbrachten Leistung zu schätzen.
6. Ist darüber zu entscheiden, inwieweit das letztwillig Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist, so ist zunächst
auf der Grundlage der wahren Werte festzustellen, in welchem prozentualen Ausmaß die Pflege angemessenes Entgelt für das letztwillig
Zugewendete ist. In diesem Ausmaß ist der nach den Vorschriften des BewG bewertete Erwerb steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr.
9 ErbStG.
7. Pflegeleistungen sind keine Schulden und Lasten i. S. d. § 10 Abs. 6 ErbStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2217 Nr. 23 ErbBstg 2013 S. 150 Nr. 7 ErbBstg 2013 S. 29 Nr. 2 ErbStB 2012 S. 351 Nr. 12 KÖSDI 2013 S. 18214 Nr. 1 StBW 2012 S. 1065 Nr. 23 LAAAE-19697
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