Hans Haarmeyer, Robert Buchalik

Sanieren statt Liquidieren

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-482-64041-4

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Sanieren statt Liquidieren (1. Auflage)

22. Antragstellung

22.1. Vorgespräche, Umfang und Zulässigkeit nach dem ESUG

Solange der vorläufige Sachwalter mit dem Verfahren nicht befasst ist, spricht nach dem ESUG nichts mehr dagegen, mit ihm Vorgespräche über das geplante Verfahren zu führen. Er berät in diesem Zusammenhang weder den Schuldner noch andere Personen, sondern er gibt nur zu erkennen, ob er bereit ist, dieses Verfahren zu begleiten, ob er sich vorstellen kann, hinter den Zielen des Verfahrens zu stehen und ob er ein geeigneter Partner in dem Verfahren ist. Anders als nach altem Recht ist dies heute unschädlich. Im Übrigen empfiehlt es sich, dem Gericht davon Mitteilung zu machen, dass es Vorgespräche mit dem einen oder anderen Sachwalter gab.

22.2. Abstimmung mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss

Sobald erkennbar ist, dass die angestrebte Person als vorläufiger Sachwalter zur Verfügung steht, sollte mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss diese Person diskutiert werden. Möglicherweise kommen aus den Reihen des vorläufigen Gläubigerausschusses neue oder andere Vorschläge, die es zu diskutieren und aufzunehmen gilt. Es ist nicht auszuschließen, dass im Ansch...