Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 168 BewG Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
I. Allgemeines ( § 168 BewG)
1Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwerts und die Ermittlung eines Anteils daran im Falle einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft.
II. Zusammensetzung des Grundbesitzwerts (§ 168 Abs. 1 und 2 BewG)
2Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert setzt sich entsprechend der Gliederung des Betriebs in § 160 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BewG aus dem Wert des Wirtschaftsteils, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils zusammen. Die Werte werden jeweils getrennt ermittelt und dann zu einer Summe zusammengefasst. Der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils sind unter Berücksichtigung der damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zu ermitteln (vgl. auch R B 168.1 Abs. 1 ErbStR). Dies sind hauptsächlich Verbindlichkeiten zur Finanzierung des anteiligen Grund und Bodens und den Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Dagegen sind regelmäßig keine Belastungen zu berücksichtigen, die im Rahmen der Bewertung des Grundvermögens ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts erfolgt unter Berücksichti...