Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
1. Begriff des Sachvermögens
1Unter der Sammelbezeichnung „Sachvermögen„ begreift das Bewertungsgesetz nur land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen (vgl. auch §§ 18 und 32 BewG). Die Frage, ob derartiges ausländisches Sachvermögen vorliegt, ist nicht nach dem Recht der belegenen Sache, sondern nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zu beurteilen. Nicht zum Sachvermögen gehört das übrige Vermögen, also Gegenstände, Rechte und Forderungen usw., die nicht in den Wert der wirtschaftlichen Einheiten des Sachvermögens eingehen. Die wirtschaftlichen Einheiten des Sachvermögens sind nach § 2 BewG abzugrenzen wobei jedoch die Eingrenzung des Bewertungsgegenstands durch das im Erbfall übergegangene Vermögen (vgl. Rdn. 24, 25 vor § 12 ErbStG) zu beachten ist.
2. Bewertungsmaßstab: gemeiner Wert
2Ausländisches Sachvermögen ist stets nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften zu bewerten; es ist mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) anzusetzen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine vollständig im Ausland belegene wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens oder des Betriebsvermögens handelt, oder ob sich nur ein Teil einer derartigen wir...