Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
4. Aufl. 2012
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§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes
Obere FinBeh der Länder v. , DStR 2009, 485 = ZEV 2009, 152, mit Anm. Eisele; Höne, Erbschaftsteuerreform: Art. 3 ErbStRG, NWB-Erben und Vermögen 2009, 172; Theissen, Die Ausübung des Wahlrechts nach Art. 3 ErbStRG, ZEV 2009, 227.
Art. 3 zum ErbSt-ReformG 2009 räumt Wahlrechte ein. Er lautet:
„(1) Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, mit Ausnahme des § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem und vor dem entstanden sind. In diesem Fall ist § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 378), der zuletzt durch Art. 19 Nr. 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1790) geändert worden ist, anzuwenden.S. 1020
(2) Ist die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes wegen nach dem und vor dem entstanden ist, vor dem festgesetzt ...