2) Bei der schädlichen Übertragung von Kommanditbeteiligungen ist jedenfalls dann nicht zwischen originären und ererbten Anteilen
zu unterscheiden, wenn in den zugrundeliegenden Verträgen keine derartige Differenzierung vorgenommen wurde.
3) Eine Steuerbilanz i.S.d. §§ 95 ff. BewG ist nur dann gegeben, wenn diese für Zwecke der Veranlagung der Ertragsteuern beim
dafür zuständigen Finanzamt eingereicht wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2013 S. 25 Nr. 1 ErbStB 2012 S. 325 Nr. 11 StBW 2012 S. 874 Nr. 19 Ubg 2013 S. 126 Nr. 2 TAAAE-17039
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