Kein Abzug von Zinszahlungen von einem auf Ehegatten lautenden Oder-Konto nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen eines Ehegatten als nachträgliche Betriebsausgaben
Verfügungsbeschränkung und Drittaufwands-Rechtsprechung des BFH nach Insolvenzeröffnung
Fremdvergleich bei Darlehensverträge zwischen Ehegatten
Leitsatz
1. Bei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Zinsen für betriebliche Darlehen handelt es sich um eine
nachrangige Insolvenzforderung. Diese Zinsen können bei der Verteilung der Insolvenzmasse erst zum Zug kommen, wenn die gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) vollständig befriedigt sind.
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Inhaber eines Oder-Kontos können Auszahlungen aus dem
Oder-Konto nur noch vom Insolvenzverwalter oder dem auch mit der Einzelverfügungsbefugnis ausgestatteten Kontomitinhaber veranlasst
werden.
3. Die Drittaufwands-Rechtsprechung des BFH ist nicht auf Fälle übertragbar, in denen trotz Insolvenzeröffnung über das Vermögen
eines Ehegatten entgegen dem Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners noch Leistungen von einem Oder-Konto der Ehegatten erbracht
werden.
4. Drittaufwand ist nicht gegeben, wenn der eine Ehegatte ein eigenes Darlehen zur Finanzierung eines im Alleineigentum des
anderen Ehegatten stehenden Grundstücks aufnimmt.
5. Zinsen für Darlehen zwischen Ehegatten können nicht als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Darlehensverträge
einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 23 DStRE 2013 S. 844 Nr. 14 EFG 2012 S. 1990 Nr. 21 EStB 2013 S. 140 Nr. 4 AAAAE-17028
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