Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft als verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 3 KStG); Verzicht auf den sog. „future service”
Bezug:
Von mehreren Oberfinanzdirektionen sind Verfügungen erlassen worden, die sich mit der Frage befassen, in welcher Höhe der „Verzicht” (Herabsetzung im Wege eines Erlasses, Schuldaufhebungs- oder Änderungsvertrags oder durch Widerruf) auf eine Pensionsanwartschaft durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft führt, wenn vereinbart wird, dass in Zukunft ein weiteres Anwachsen der Pensionsanwartschaft nicht mehr stattfindet und künftig zu erdienende Versorgungsanwartschaften (sog. „future service”) auf 0 € herabgesetzt werden.
Die Verfügungen der einzelnen Oberfinanzdirektionen unterscheiden sich allerdings zum Teil. Dies hat eine Abstimmung auf Bund-/Länder-Ebene über die körperschaftsteuerlichen Folgen eines Verzichts auf den sog. „future service” einer Pensionsanwartschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erforderlich gemacht.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft ist inzwischen im (BStBl I S. …; KSt-Kartei, § 8 KStG, Karte A 21)
Stellung genommen worden. In dem BMF-Sachreiben wird insbesondere auch auf die ertragsteuerlichen Folgen des Verzichts auf den sog. „future service” eingegangen.
Einschlägige Fälle können nunmehr auf der Grundlage des BMF-Schreibens abschließend bearbeitet werden.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo KSt 2/2011VI 3011
– S 2743 –
008
Fundstelle(n):
SAAAE-16653