Instanzenzug:
Gründe
1 Der Tenor des Berufungsurteils ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Rechnungsfehlers im Hauptausspruch und im Kostenpunkt von Amts wegen zu berichtigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das beschädigte Gut ein Gewicht von 1.315 kg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm haftet. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt die Umrechnung des Ersatzbetrags in die Landeswährung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MÜ nach dem Wert dieser Währung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Am Tag der Verkündung des Berufungsurteils (16. März 2011) hat der Wert eines Sonderziehungsrechts 1,13142 € betragen. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin eine Ersatzleistung in Höhe von 25.292,89 € (1.315 kg x 17 x 1,13142 €).
2 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
3 Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
DAAAE-16188