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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1348/09 EFG 2012 S. 1897 Nr. 20

Gesetze: AO § 34 Abs. 1 Satz 1, AO § 34 Abs. 1 Satz 2, AO § 149, AO § 169 Abs. 1 Satz 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 169 Abs. 2 Satz 3, AO § 171 Abs. 5, AO § 369 Abs. 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 25 Abs. 3 Satz 1, EStDV § 56 Abs. 1 Nr. 2b, BGB § 1902

Steuerliche Erklärungspflichten eines Betreuers

Leitsatz

1. Ein Betreuer hat die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auch für die vor seinem Eintritt in seine Funktion als Betreuer liegende Veranlagungszeiträume, soweit diese noch nicht festsetzungsverjährt sind.

2. Der Betreuer muss sich über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der von ihm betreuten Person informieren, sich bei dem Finanzamt über den Stand der Veranlagungen erkundigen und sich ggf. die für eine Steuererklärung notwendigen Unterlagen beschaffen.

3. Verletzt der Betreuer die ihm obliegenden steuerlichen Erklärungspflichten, kann der Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegen, der dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 12 Nr. 14
DStRE 2013 S. 680 Nr. 11
DStZ 2012 S. 719 Nr. 20
EFG 2012 S. 1897 Nr. 20
PStR 2013 S. 316 Nr. 12
AAAAE-16150

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