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FG München Urteil v. - 14 K 1355/08 EFG 2012 S. 1901 Nr. 20

Gesetze: AO § 71AO § 191 Abs. 1AO § 370 Abs. 1 Nr. 1AO § 153 Abs. 1 Nr. 1UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

Steuerhinterziehung und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei zu Unrecht für die GmbH in Anspruch genommenem Vorsteuerabzug für „Mindestlizenzgebühren” und unterlassener umgehender Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung der GmbH

Leitsatz

1. Hat eine GmbH einen Lizenzvertrag über die Nutzung eines Patents zur Herstellung von bestimmten Produkten abgeschlossen und werden ihr im Hinblick auf die künftige Herstellung der Produkte bereits vor Aufnahme der Produktion auf Basis eines fiktiven, künftigen Verkaufs der Produkte „Mindestlizenzgebühren” in Rechnung gestellt, so liegt eine Rechnung vor, in der nicht über bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen, sondern nur über einen Abschlag bzw. eine Anzahlung auf eine noch zu erbringende Leistung vor Ausführung der Umsätze abgerechnet werden soll und die die GmbH nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1999 erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung bezahlt wird.

2. Hat der Geschäftsführer der GmbH in einer Umsatzsteuervoranmeldung für die GmbH den Vorsteuerabzug hinsichtlich der – von der GmbH nicht bezahlten – Rechnung über die Mindestlizenzgebühren geltend gemacht und muss er spätestens kurz danach erkennen, dass das Patent tatsächlich nicht bestanden hat, es nicht zur Aufnahme der Produktion kommen wird, die GmbH nach der umgehenden Kündigung des Lizenzvertrags die Rechnung über die Mindestlizenzgebühren auch nicht mehr bezahlen wird und dass somit der Vorsteuerabzug für die Mindestlizenzgebühren zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, so ist er nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer umgehenden Berichtigung der Voranmeldung, in der er für die GmbH den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, verpflichtet. Korrigiert der Geschäftsführer den Vorsteuerabzug aber erst im Rahmen der Jahresumsatzsteuererklärung der GmbH, die bereits sechs Monate später erstellt, aber erst knapp zwei Jahre später beim Finanzamt abgegeben worden ist, und ist die zwischenzeitlich zahlungsunfähige GmbH nun nicht mehr zur Zahlung der sich durch die Vorsteuerkorrektur ergebenden Umsatzsteuerschuld in der Lage, so ist dem Geschäftsführer eine Steuerhinterziehung zugunsten der GmbH anzulasten, so dass er nach § 71 AO für die Umsatzsteuerschuld der GmbH haftet.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2012 S. 1113
DStR 2013 S. 10 Nr. 16
DStRE 2013 S. 622 Nr. 10
EFG 2012 S. 1901 Nr. 20
Ubg 2013 S. 403 Nr. 6
NAAAE-15917

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