Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 301 – S 2741 – 109

Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)
Feststellung eines EBITDA-Vortrags in den Fällen eines positiven Zinsüberschusses

Bei der Zinsschranke ist nach § 4h Absatz 4 EStG ein EBITDA-Vortrag gesondert festzustellen. Dies kommt in Betracht, wenn das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, so dass es nach § 4h Absatz 1 Satz 3 1. Halbsatz EStG in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen ist.

a) Problemstellung

In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein EBITDA-Vortrag in Wirtschaftsjahren mit einem sogenannten „positiven Zinsüberschuss” (= Zinserträge eines Betriebs sind gleich hoch oder höher als die Zinsaufwendungen) entsteht.

b) Rechtliche Würdigung

Ich bitte hierzu, die folgende Auffassung zu vertreten:

In Wirtschaftsjahren mit einem positiven Zinsüberschuss entsteht generell kein EBITDA-Vortrag.

Nach dem Wortlaut des § 4h Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG entsteht ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren, in denen § 4h Absatz 2 EStG die Anwendung von § 4h Absatz 1 Satz 1 EStG ausschließt. Von der Freigrenze des § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a EStG sind bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch die Fälle mit einem positiven Zinsüberhang umfasst, denn auch in diesem Fall betragen die Zinsaufwendungen nach Abzug der Zinserträge weniger als drei Millionen Euro. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 4h Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG ist ein EBITDA-Vortrag für Wirtschaftsjahre mit einem positiven Zinsüberschuss zu versagen. Denn die Regelung beabsichtigt generell einen EBITDA-Vortrag dann auszuschließen, wenn in einem Wirtschaftsjahr die Zinsschranke nicht zur Anwendung kommt. Es gibt keinen Differenzierungsgrund, Fälle mit einem Nettozinsaufwand von einem Euro bis zu 2.999.999 Euro anders zu behandeln als Fälle mit einem positiven Zinsüberschuss, denn beide Fallgruppen kennzeichnet der Umstand, dass die Zinsschranke von vorneherein nicht zur Anwendung kommt.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 301 – S 2741 – 109

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 144 Nr. 4
AAAAE-15781